Heft 04/2015 – Ab Seite 127

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BGB AT – §§ 138 Abs. 1 BGB; Art. 12 GG
„Kundenschutzklausel“ zwischen einer GmbH und einem ihrer Gesellschafter bei Ausscheiden
BGH (Urteil vom 20.01.2015 – II ZR 369/13)

Kundenschutzklauseln, die zwischen einer GmbH und einem ihrer Gesellschafter anlässlich des Ausscheidens aus der Gesellschaft vereinbart werden, sind nichtig, wenn sie in zeitlicher Hinsicht das notwendige Maß übersteigen, das in der Regel zwei Jahre beträgt.
(Amtlicher Leitsatz des Gerichts)

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