Heft 04/2015 – Ab Seite 149

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SchuldR BT – §§ 543 Abs. 1, 569 Abs. 2, 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB
Kündigung eines Wohnraummietvertrages wegen Zigarettengeruchs im Treppenhaus
BGH (Urteil vom 18.02.2015 – VIII ZR 186/14)

1. Ein Mieter, der in seiner Wohnung raucht, kann aufgrund des mietvertraglichen Gebots der Rücksichtnahme (§ 241 Abs. 2 BGB) gehalten sein, einfache und zumutbare Maßnahmen (etwa die Lüftung über die Fenster) zur Vermeidung einer Beeinträchtigung der Mitmieter zu ergreifen.
2. Eine durch Verletzung einer solchen Rücksichtnahmepflicht verursachte Geruchsbelästigung der Mitbewohner kann auch eine Störung des Hausfriedens darstellen, insbesondere wenn die Intensität der Beeinträchtigungen ein unerträgliches und/oder gesundheitsgefährdendes Ausmaß erreicht. Ob diese Umstände die weitere Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Vermieter unzumutbar machen und ihn deshalb zur fristlosen Kündigung berechtigen, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden.
(Leitsätze des Bearbeiters)

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