Ein Gesellschafter einer GmbH kann Ansprüche der Gesellschaft aus § 43 Abs. 2 GmbHG gegen ihren Fremdgeschäftsführer grundsätzlich nicht im eigenen Namen geltend machen.
(Amtlicher Leitsatz des Gerichts)
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GesellR – §§ 43 Abs. 2, 46 Nr. 8 GmbHG
actio pro socio eines GmbH-Gesellschafters gegen den Fremdgeschäftsführer?
BGH (Urteil vom 25.01.2022 – II ZR 50/20)
Ein Gesellschafter einer GmbH kann Ansprüche der Gesellschaft aus § 43 Abs. 2 GmbHG gegen ihren Fremdgeschäftsführer grundsätzlich nicht im eigenen Namen geltend machen.
(Amtlicher Leitsatz des Gerichts)