1. Als zivilrechtliche Grundlage zur Durchsetzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dienen § 1004 Abs. 1 BGB und § 823 Abs. 2 S. 1 BGB iVm. §§ 185 f. StGB, bei deren Auslegung und Anwendung die zuständigen Gerichte die betroffenen Grundrechte interpretationsleitend berücksichtigen und eine ordnungsgemäße Interessenabwägung vornehmen müssen. Mit darauf beruhenden zivilgerichtlichen Entscheidungen ist folglich ein verfassungsrechtlicher Verstoß verbunden, wenn in der Abwägung Bedeutung oder Tragweite der kollidierenden Grundrechte verkannt werden.
2. Das bei der Abwägung anzusetzende Gewicht der Meinungsfreiheit ist gegenüber dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht umso höher, je mehr die Äußerung darauf zielt, einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten, demgegenüber umso geringer, je mehr es hiervon unabhängig lediglich um die emotionalisierende Verbreitung von Stimmungen gegen einzelne Personen geht.
3. Zu den Kriterien, die Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und allgemeinem Persönlichkeitsrecht prägen, zählen neben der Rückwirkung der Äußerung auf die Integrität der betroffenen Person auch die Art der Verbreitung und die Wirkung der Äußerung.
4. Maßgeblich sind ebenfalls die Form und die Begleitumstände der Kommunikation. Erhält nur ein kleiner Kreis von Personen von der Äußerung Kenntnis oder handelt es sich um eine nicht perpetuierte Äußerung, ist die mit der Äußerung verbundene Beeinträchtigung der persönlichen Ehre geringfügiger und flüchtiger als im gegenteiligen Fall. Demgegenüber ist die beeinträchtigende Wirkung einer Äußerung gesteigert, wenn sie in wiederholender und anprangernder Weise, etwa unter Nutzung von Bildern der Betroffenen oder besonders sichtbar in einem der allgemeinen Öffentlichkeit zugänglichen Medium getätigt wird. Ein solches die ehrbeeinträchtigende Wirkung einer Äußerung verstärkendes Medium kann insbesondere das Internet sein, sofern auf dessen konkrete Breitenwirkung und nicht auf das Medium allgemein abgestellt wird.
(Leitsätze des Bearbeiters)
Heft 04/2022 – Ab Seite 159
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Verfassungsrecht –Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art 1 Abs. 1 GG; Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG
„Hasskommentare“ auf Facebook verletzen das allgemeine Persönlichkeitsrecht
BVerfG (Beschluss vom 19.12.2021 – 1 BvR 1073/20)
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