Heft 04/2023 – Ab Seite 131

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SchuldR AT – §§ 357 Abs. 4 S.1, 358 Abs. 4 S.1 BGB
Erlöschen des Leistungsverweigerungsrechts aus § 357 Abs. 4 S.1 BGB durch Unmöglichkeit?
BGH (Urteil vom 14.02.2023 – XI ZR 152/22) BGH (Urteil vom 14.02.2023 – XI ZR 537/21) – im Heft ab Seite 131

1. Das Leistungsverweigerungsrecht des Unternehmers aus § 357 Abs. 4 S.1 BGB besteht auch dann, wenn dem Verbraucher die Rückgabe der Ware infolge der Veräußerung des Fahrzeugs an einen Dritten nicht möglich sein sollte.
(Leitsatz des Bearbeiters)
2. Bei einem mit einem im stationären Handel geschlossenen Fahrzeugkaufvertrag verbundenen und vom Darlehensnehmer widerrufenen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag besteht das Leistungsverweigerungsrecht des Darlehensgebers nach § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB nicht mehr, wenn der Darlehensnehmer das Fahrzeug an den Händler wieder veräußert hat und aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls anzunehmen ist, dass der Darlehensgeber dem zugestimmt hat.
(Amtlicher Leitsatz des Gerichts)
3. Eine Willenserklärung liegt auch bei fehlendem Erklärungsbewusstsein (Rechtsbindungswillen, Geschäftswillen) vor, wenn der Erklärende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, dass seine Äußerung oder sein schlüssiges Verhalten nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Willenserklärung aufgefasst werden durfte, und wenn der Empfänger sie auch tatsächlich so verstanden hat (Bestätigung von BGH, Urteile vom 7. Juni 1984 – IX ZR 66/83, BGHZ 91, 324, 327 ff. und 2. November 1989 – IX ZR 197/88, BGHZ 109, 171, 177 f. ).
(Leitsatz des Bearbeiters)

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