1. Eine testamentarische Erbeinsetzung muss nicht die Bezeichnung „Testament“, „letzter Wille“, „letztwillige Verfügung“ oder ähnliches enthalten.
2. Für die Abgrenzung zwischen Erbeinsetzung und Vermächtnis ist auf die Wertverhältnisse der verteilten Gegenstände abzustellen. Von einem „Gesamtverfügungswillen“ ist auszugehen, wenn der Erblasser über mindestens 80 % seines gesamten Vermögens verfügt hat.
(Leitsätze des Bearbeiters)
Zivilrecht, Jahrgang 2023, Heft 04/2023
Heft 04/2023 – Ab Seite 139
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ErbR – §§ 2084, 2087 Abs. 2 BGB
„Schenkung eines Hausanteils“ als testamentarische Erbeinsetzung
OLG Brandenburg (Beschluss vom 20.02.2023 – 3 W 31/22) – im Heft ab Seite 139
incl. 19% VAT