1. Für die Zurechnung der Betriebsgefahr gemäß § 7 Abs. 1 StVG kommt es maßgeblich darauf an, dass die Schadensursache in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht.
2. An einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einer bestimmten Betriebseinrichtung fehlt es, wenn eine in einem Elektroroller eingebaute Batterie ausgebaut, sodann geladen wird und später, ohne eine Ursache in einem Betriebsvorgang gehabt zu haben, explodiert. In diesem Fall ist die Batterie nicht mehr bzw. noch nicht Teil der Betriebseinrichtung. Bei dieser Sachlage besteht kein Unterschied zu der Situation, in der eine zuvor nicht im Elektroroller befindliche Batterie dort eingebaut werden soll und zu diesem Zweck vorher aufgeladen wird.
(Leitsätze des Bearbeiters)
Heft 04/2023 – Ab Seite 143
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StraßenverkehrsR – § 7 Abs. 1 StVG
Zu den Grenzen der Fahrzeughalterhaftung eines Elektrorollers bei Explosion der (ausgebauten) Batterie
BGH (Urteil vom 24.01.2023 – VI ZR 1234/20) – im Heft ab Seite 143
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