Heft 04/2024 – Ab Seite 159

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Verfassungsrecht – § 32 Abs. 1 BVerfGG; Art. 8 Abs. 1 GG; § 14 Abs. 1 VersFG BE
Die einstweilige Anordnung gegen eine versammlungsrechtliche Auflage
BVerfG (Beschluss vom 23.02.2024 – 1 BvQ 11/24)

1. Die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache sind für die Frage, ob der Erlass einer der einstweiligen Anordnung gem. § 32 Abs. 1 BVerfGG dringend geboten ist, nur dann zu berücksichtigen, sofern sich die Verfassungsbeschwerde von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist oder ein Abwarten den
Grundrechtsschutz mit hoher Wahrscheinlichkeit vereiteln würde.

2. Bei einem offenen Ausgang der Verfassungsbeschwerde sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde jedoch der Erfolg versagt bliebe.

3. Eine für ein Versammlungsanliegen unerlässliche Kontextualisierung einer Projektion auf ein Botschaftsgebäude ist auch dann noch hinreichend gegeben, wenn die vorgesehenen Bilder und Videos auf der Straße vor dem Botschaftsgebäude auf einer Leinwand gezeigt werden.

(Leitsätze des Bearbeiters)

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