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Heft 04/2026 – Ab Seite 165

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Verwaltungsrecht – § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO; §§ 5 Abs. 1 Nr. 2, 45 Abs. 2 S. 1 WaffG
Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit durch Ausstellen von Sachkundenachweisen
OVG Schleswig (Beschluss vom 13.02.2026 – 4 MB 4/26)

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1. Für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c WaffG anzunehmende Unzuverlässigkeit sind konkrete Tatsachen erforderlich, die den nachvollziehbaren und plausiblen Schluss rechtfertigen, dass der Erlaubnisinhaber in Zukunft mit Waffen in einer vom Waffengesetz nicht geduldeten Form umgehen wird.
2. § 5 Abs. 1 Nr. 2c WaffG erfasst – wenngleich der Wortlaut der Vorschrift zwischen der unmittelbaren und mittelbaren Überlassung an Unberechtigte nicht unterscheidet – nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes, nämlich einen effektiven Schutz der Allgemeinheit vor unerlaubtem Umgang mit Waffen oder Munition zu gewährleisten, auch die mittelbare Überlassung von Waffen oder Munition an Unberechtigte, soweit sie der überlassenden
Person jedenfalls zuzurechnen ist.
(Leitsätze des Bearbeiters)