Verlässt ein Unfallbeteiligter wegen eines Auffahrunfalls bei eisglatter Fahrbahn sein Fahrzeug, um sich über die Unfallfolgen zu informieren, eröffnet er dadurch nicht selbst einen eigenständigen Gefahrenkreis. Stürzt er infolge der Eisglätte, verwirklicht sich nicht eine aufgrund der Straßenverhältnisse gegebene allgemeine Unfallgefahr, sondern die besondere durch den Unfall entstandene Gefahrenlage.
(Amtlicher Leitsatz des Gerichts)
Jahrgang 2013, Zivilrecht, Heft 05/2013
Heft 05/2013 – Ab Seite 186
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StraßenverkehrsR – §§ 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB, 7 Abs. 1 StVG, 1 Abs. 2, 3, 4 StVO
Zurechnungszusammenhang bei nach einem Verkehrsunfall eingetretenen Verletzungsfolgen
BGH (Urteil vom 26.02.2013 – VI ZR 116/12)
incl. 19% VAT