1. Ein fahrendes Kraftfahrzeug, das zur Verletzung einer Person eingesetzt wird, ist in der Regel als gefährliches Werkzeug im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB anzusehen. Allerdings darf dieser Qualifikationstatbestand nur angenommen werden, wenn auch die körperliche Beeinträchtigung durch das Fahrzeug selbst ausgelöst wurde. Nicht dafür aus-reichend ist es hingegen, wenn die Körperverletzung erst durch einen anschließenden Sturz eingetreten ist.
2. Eine vollendete Nötigung bei Erreichen eines Teilerfolges kann nur angenommen werden, wenn das abgenötigte Verhalten eine eigenständig bedeutsame Vorstufe des gewollten Enderfolges darstellt.
(Leitsätze des Bearbeiters)
Jahrgang 2013, Strafrecht, Heft 05/2013
Heft 05/2013 – Ab Seite 193
1,99 €
Nichtvermögensdelikte – §§ 223, 224, 239, 240, 241, 303, 315 b StGB
Kfz als gefährliches Werkzeug
BGH (Beschluss vom 20.12.2012 – 4 StR 292/12)
incl. 19% VAT