Verzichtet der Verkäufer auf jeglichen Kontakt mit dem Käufer und überlässt er dem Vermittler die Vertragsverhandlungen bis zur Abschlussreife, darf der Käufer bei verständiger Würdigung im Allgemeinen davon ausgehen, dass der Vermittler bei der Beratung (auch) namens und in Vollmacht des Verkäufers handelt.
(Amtlicher Leitsatz des Gerichts)
Zivilrecht, Jahrgang 2015, Heft 05/2015
Heft 05/2015 – Ab Seite 169
1,99 €
BGB AT / SchuldR AT – §§ 164 Abs. 2, 167, 280 Abs. 1 BGB
Zur konkludenten Erteilung einer Außenvollmacht zur Beratung bei Einschaltung von Vermittlern
BGH (Urteil vom 19.12.2014 – V ZR 194/13)
incl. 19% VAT