Heft 05/2015 – Ab Seite 201

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Waffenrecht – §§ 45 Abs. 2 S. 1, 4 Abs. 1 Nr. 1, 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG
Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit von Mitgliedern der Rockergruppierung „Bandidos“
BVerwG (Urteil vom 28.01.2015 – 6 C 1.14)

1. Die Gruppenzugehörigkeit einer Person kann ihre waffenrechtliche Unzuverlässigkeit gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG begründen. Zwischen der Annahme der Unzuverlässigkeit und der Gruppenzugehörigkeit muss eine kausale Verbindung bestehen. Bestimmte Strukturmerkmale der Gruppe müssen die Prognose tragen, dass die Person zukünftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG verwirklichen wird.
2. Die Mitgliedschaft in einer örtlichen Organisationseinheit der Rockergruppierung “Bandidos” rechtfertigt auch dann die Annahme der Unzuverlässigkeit im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und c WaffG, wenn keine sonstigen Tatsachen für die Unzuverlässigkeit der betroffenen Person sprechen und diese bislang unbescholten ist.
(Amtliche Leitsätze des Gerichts)

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