Eine vom Vorsatz mitumfasste unwesentliche Abweichung vom vorgestellten Kausalverlauf liegt auch vor, wenn der Täter mit Tötungsabsicht das Opfer bewusstlos schlägt, sich vom Tatort entfernt, später – in der Vorstellung, das Opfer sei bereits tot – zurückkehrt und nachdem er feststellt, dass das Opfer noch lebt, diesem den Hals aufschneidet, wodurch das Opfer verblutet.
(Leitsatz des Bearbeiters)
Jahrgang 2016, Strafrecht, Heft 05/2016
Heft 05/2016 – Ab Seite 197
1,99 €
Strafrecht AT / Nichtvermögensdelikte – §§ 8, 16, 211, 212, 221, 223, 224, 227, 323 c StGB
Vorsatz auf den Kausalverlauf bei Tötungsdelikten
BGH (Urteil vom 03.12.2015 – 4 StR 223/15)
incl. 19% VAT