Eine vom Vorsatz mitumfasste unwesentliche Abweichung vom vorgestellten Kausalverlauf liegt auch vor, wenn der Täter mit Tötungsabsicht das Opfer bewusstlos schlägt, sich vom Tatort entfernt, später – in der Vorstellung, das Opfer sei bereits tot – zurückkehrt und nachdem er feststellt, dass das Opfer noch lebt, diesem den Hals aufschneidet, wodurch das Opfer verblutet.
(Leitsatz des Bearbeiters)
Menü

