Heft 05/2017 – Ab Seite 169

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BGB AT / SchuldR BT – §§ 134, 812, 817 S.2 BGB, § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG
Zu den Rechtsfolgen einer nachträglich getroffenen Schwarzgeldabrede
BGH (Urteil vom 16.03.2017 – VII ZR 197/16)

Ein zunächst nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstoßender Werkvertrag kann auch dann nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG, § 134 BGB nichtig sein, wenn er nachträglich so abgeändert wird, dass er nunmehr von dem Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG erfasst wird.
(Amtlicher Leitsatz des Gerichts)

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