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Heft 05/2017 – Ab Seite 183

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SchuldR AT / BGB AT – §§ 310 Abs. 3 Nr. 2, 13, 14 BGB
Zur Verbrauchereigenschaft einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (u.a.) von juristischen Personen
BGH (Urteil vom 30.03.2017 – VII ZR 269/15)

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Eine als Außengesellschaft rechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gesellschafter eine natürliche Person und eine juristische Person sind, ist unabhängig davon, ob sie lediglich zu privaten Zwecken und nicht gewerblich oder selbständig beruflich tätig ist, nicht Verbraucher im Sinne des § 13 BGB…
(Amtlicher Leitsatz des Gerichts)