Heft 05/2022 – Ab Seite 172

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BGB AT / SchuldR BT / ZPO – §§ 204 Abs. 1 Nr. 1, 634a BGB, 253 ZPO
Zur Hemmung der Verjährung durch Klagerhebung und zum Streitgegenstandsbegriff der ZPO
BGH (Urteil vom 24.02.2022 – VII ZR 13/20)

1. Zum Begriff der „Berechtigung“ im Sinne von § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB.
2. Die Erhebung einer Klage hemmt die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB nur für Ansprüche in der Gestalt und in dem Umfang, wie sie mit der Klage geltend gemacht werden, also nur für den streitgegenständlichen prozessualen Anspruch (ständige Rechtsprechung, s. nur BGH, Urteil vom 18. Mai 2017 – VII ZR 122/14 Rn. 20, NZBau 2017, 540).
3. Hat die Klägerin ihre Klage zunächst auf die von ihr mit den Beklagten geschlossenen Werkverträge gestützt und dann vorgetragen, sie sei zur Einziehung der Ansprüche aus diesen Werkverträgen aufgrund einer Ermächtigung nach zuvor erfolgter Abtretung befugt, macht sie einen identischen Anspruch geltend, der im Kern auf den zwischen ihr und den Beklagten geschlossenen Werkverträgen beruht.
(Amtliche Leitsätze des Gerichts)

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