Heft 05/2023 – Ab Seite 169

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BGB AT / ErbR – §§ 119 Abs. 1 Alt. 1, 1953 BGB
Anfechtungsrecht bei sog. lenkender Ausschlagung
BGH (Beschluss vom 22.03.2023 – IV ZB 12/22)

Irrt sich der eine Erbschaft Ausschlagende bei Abgabe seiner Erklärung über die an seiner Stelle in die Erbfolge eintretende Person, ist dies nur ein Irrtum über eine mittelbare Rechtsfolge der Ausschlagungserklärung aufgrund anderer rechtlicher Vorschriften. Ein solcher Motivirrtum berechtigt nicht zur Anfechtung gemäß § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB.

(Amtlicher Leitsatz des Gerichts)

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