1. Eine heimtückische Tötung kommt auch bei vorangegangener tätlicher Auseinandersetzung zwischen dem Täter und dem Opfer in Betracht, sofern das Opfer zu Beginn des mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs (wieder) arglos ist.
2. Die Arglosigkeit entfällt auch nicht, wenn das Opfer zwar direkt vor dem Angriff von diesem Kenntnis erlangt, aber keine Zeit mehr hat, darauf effektiv zu reagieren.
(Leitsätze des Bearbeiters)