Heft 06/2014 – Ab Seite 215

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AT / SchuldR BT – §§ 164 Abs. 1 S.2, 558a Abs. 1 BGB
Zur Vertretung des Vermieters durch die Hausverwaltung beim Mieterhöhungsverlangen
BGH (Urteil vom 02.04.2014 – VIII ZR 231/13)

Auch bei einem Mieterhöhungsverlangen (§ 558a Abs. 1 BGB) genügt es, wenn sich die Vertretung des Vermieters durch einen Bevollmächtigten (hier: die Hausverwaltung) aus den Umständen ergibt; einer ausdrücklichen Offenlegung der Vertretung und namentlichen Benennung des Vermieters bedarf es nicht.
(Amtlicher Leitsatz des Gerichts)

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