Heft 06/2015 – Ab Seite 223

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ErbR – § 2339 Abs. 1 Nr. 1 BGB; §§ 212, 213 StGB
Erbunwürdigkeit bei versuchter Tötung des seit Jahren nicht mehr geschäftsfähigen Erblassers
BGH (Urteil vom 11.03.2015 – IV ZR 400/14)

1. Erbunwürdig gemäß § 2339 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist auch der Erbe (hier: Ehegatte), der versucht, den seit Jahren nicht mehr geschäftsfähigen Erblasser zu töten (§§ 212, 213 StGB). Das gilt jedenfalls dann, wenn der Erblasser keine Patientenverfügung hinterlassen hat, keine Tötung auf Verlangen gemäß § 216 StGB vorliegt, der Erbe nicht das Verfahren nach § 1901a ff. BGB eingehalten hat und sich auch sonst kein tatsächlich geäußerter Wille des Erblassers zum Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen ermitteln lässt.
2. Erbunwürdigkeit setzt in den Fällen des § 2339 Abs. 1 Nr. 1 BGB Schuldfähigkeit des Handelnden voraus.
(Amtliche Leitsätze des Gerichts)

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