Heft 06/2016 – Ab Seite 247

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Verwaltungsrecht AT / Versammlungsrecht – Art. 5 GG, § 80 VwGO, 15 Abs. 1 VersG
Böhmermann und die Schmähkritik
VG Berlin (Beschluss vom 14.04.2016 – 1 L 268.16)

1. Für die Frage ob die Satire von Böhmermann noch dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) unterfällt, kommt es auch auf die Einbettung in einen „quasi-edukatorischen Gesamtkontext“ an.
2. Im Gegensatz dazu erfüllt die isolierte Zitierung des Gedichts die Voraussetzungen einer beleidigenden Schmähkritik. Trotz der öffentlichen Diskussion über den Beitrag von Herrn Böhmermann wird ein unbefangener Dritter, der die mit Ziegenmasken auftretenden Versammlungsteilnehmer und die Texttafeln wahrnimmt, dies nicht als eine zulässige Form der Meinungsäußerung verstehen. In diesem Fall geht der Persönlichkeitsschutz der Meinungsfreiheit vor.
(Leitsätze der Bearbeiter)

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