Heft 06/2018 – Ab Seite 235

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Strafrecht AT / Nichtvermögensdelikte – §§ 8, 16, 211, 222, 223, 224, 227, 229, 315 c StGB
Tötungsvorsatz bei illegalen Autorennen
BGH (Urteil vom 01.03.2018 – 4 StR 399/17)

1. Vorsatz muss bereits bei Begehung der Tat vorliegen. Dies ist nicht der Fall, wenn der Täter die letzte tatbestandsmäßige Handlung bereits vorgenommen hat – er also nicht mehr auf die Tatbestandsverwirklichung reagieren kann – und erst danach den Vorsatz fasst.
2. Bei der Abgrenzung von bedingten Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit ist eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Umstände der Tat vorzunehmen. Dabei ist das Kriterium der Eigengefährdung bei Teilnehmern illegaler Autorennen nicht von vornherein unerheblich.
(Leitsätze des Bearbeiters)

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