Heft 06/2019 – Ab Seite 225

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SchuldR AT – §§ 312b, g BGB, Art. 2 Nr. 9 VerbraucherrechteRL
Widerruf eines an einem Messestand abgeschlossenen Vertrages
BGH (Urteile vom 10.04.2019 – VIII ZR 244/16 und 82/17)
EuGH (Urteil vom 07.08.2018 – C-485/17)

Bei der Frage, ob ein Messestand unter den Begriff „Geschäftsraum“ i.S. des § 312b Abs. 2 BGB zu subsumieren ist, ist das konkrete Erscheinungsbild dieses Standes aus Sicht der Öffentlichkeit zu berücksichtigen und genauer, ob der Stand sich in den Augen eines Durchschnittsverbrauchers als ein Ort darstellt, an dem der Unternehmer, der ihn innehat, seine Tätigkeiten, einschließlich saisonaler, für gewöhnlich ausübt, so dass ein solcher Verbraucher vernünftigerweise damit rechnen kann, dass er, wenn er sich dorthin begibt, zu kommerziellen Zwecken angesprochen wird.
(Leitsatz des Bearbeiters)

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