1. Um einen Vertrag mit einem Verbraucher,
durch den der Unternehmer zum
Bau eines neuen Gebäudes verpflichtet
wird (Verbraucherbauvertrag im Sinne
von § 650i Abs. 1 Fall 1 BGB), handelt es
sich nicht, wenn sich der Unternehmer
nur zur Herstellung eines einzelnen Gewerks
verpflichtet, das im Rahmen des
Baus eines neuen Gebäudes zu erbringen
ist.
2. Die Ausnahmevorschrift des § 650f
Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 BGB findet in einem
solchen Fall ebenfalls keine Anwendung.
(Amtliche Leitsätze des Gerichts)