Für die Abgrenzung von Raub und räuberischer
Erpressung ist entscheidend, ob
durch das abgenötigte Verhalten bereits
ein Gewahrsamswechsel erfolgt ist oder
dieses Verhalten nur zu einer Gewahrsamslockerung
geführt und der Täter
durch sein Verhalten dann diesen gelockerten
Gewahrsam gebrochen hat.
(Leitsatz des Bearbeiters)