Heft 06/2024 – Ab Seite 218

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SchuldR AT – §§ 249, 398, 399 BGB
Zur Übertragbarkeit der Grundsätze zum sog. Werkstattrisiko auf Kfz-Sachverständigenkosten
BGH (Urteil vom 12.03.2024 – VI ZR 280/22)

Die Grundsätze zum Werkstattrisiko, die der Senat in seinen Urteilen vom 16. Januar 2024 – VI ZR 253/22 und VI ZR 239/22 für überhöhte Kostenansätze einer Werkstatt für die Reparatur des beschädigten Fahrzeugs fortentwickelt hat, gelten auch für überhöhte Kostenansätze eines Kfz- Sachverständigen, den der Geschädigte mit der Begutachtung seines Fahrzeugs zur Ermittlung des unfallbedingten Schadens beauftragt hat.

(Amtlicher Leitsatz des Gerichts)

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