Heft 07/2013 – Ab Seite 253

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SchuldR BT – §§ 434, 444 BGB
Fehlende Baugenehmigung als Sachmangel, arglistiges Verschweigen eines Mangels
BGH (Urteil vom 12.4.2013 – V ZR 266/11)

1. Eine fehlende Baugenehmigung stellt regelmäßig einen Sachmangel des veräußerten Wohnungseigentums dar; die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit haben die Zivilgerichte in eigener Verantwortung – ohne Bindung an einen erst nach Gefahrübergang ergangenen bau-behördlichen Bescheid – zu beantworten.
2. Arglist setzt zumindest Eventualvorsatz voraus; dem steht es nicht gleich, wenn sich dem Verkäufer das Vorliegen von Tatsachen hätte aufdrängen müssen, die einen Mangel des Kaufobjekts begründen
(Amtliche Leitsätze des Gerichts)

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