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Heft 07/2013 – Ab Seite 281

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Strafprozessrecht- § 81 h StPO
Verwertbarkeit von Teilübereinstimmungen bei Reihengentests
BGH (Urteil vom 20.12.2012 – 3 StR 117/12)

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1. Es ist nicht zulässig, Teilübereinstimmungen, welche bei einem Reihengentest festgestellt wurden, dazu zu nutzen, im verwandtschaftlichen Umfeld der Getesteten den möglichen Täter zu ermitteln.
2. Da der Umgang mit solchen teilübereinstimmenden Untersuchungsergebnissen bisher noch nicht juristisch geklärt war, kann hier noch kein Beweisverwertungsverbot angenommen werden.
(Leitsätze des Bearbeiters)