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Heft 07/2014 – Ab Seite 279

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Vermögensdelikte – §§ 27, 242, 243, 244, 244 a StGB
Anforderungen an die Beihilfe zu einem schweren Bandendiebstahl
BGH (Beschluss vom 26.02.2014 – 4 StR 584/13)

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1. Ein „Einbrechen“ im Sinne von § 243 Abs. 1, S. 2 Nr. 1 StGB setzt kein körperliches Hineingelangen des Täters in den umschlossenen Raum voraus. Allerdings muss der Raum gewaltsam geöffnet oder zumindest der Zugang erweitert worden sein.
2. „Gewerbsmäßig“ im Sinne von § 243 Abs. 1, S. 2 Nr. 3 StGB ist ein besonders persönliches Merkmal, auf welches § 28 Abs. 2 StGB Anwendung findet.
(Leitsätze des Bearbeiters)