Heft 07/2014 – Ab Seite 282

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Strafprozessrecht – §§ 140 StPO, 187 GVG
Notwendige Verteidigung bei fehlender Sprachkenntnis?
OLG Nürnberg (Beschluss vom 03.03.2014 – 2 Ws 63/13)

1. Ist die Mitwirkung eines Verteidigers weder aufgrund der Schwere der Tat noch wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage geboten, so führt auch der Umstand, dass der Angeklagte der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig ist, nicht generell zu einer notwendigen Verteidigung gemäß § 140 Abs. 2 StPO, da dessen Rechte auf Ausgleich der mit den sprachbedingten Verständigungsschwierigkeiten einhergehenden Beschränkungen durch die mit Wirkung vom 06.07.2013 neu gefasste Vorschrift des § 187 GVG hinreichend gewahrt werden.
1. Wird der Angeklagte durch einen sprachkundigen Wahlverteidiger vertreten, kann dies gemäß § 187 Abs. 2 Sätze 4 und 5 GVG nach den Umständen des Einzelfalls dazu führen, dass es keiner schriftlichen Übersetzung der Anklageschrift und des Urteils gemäß § 187 Abs. 2 Satz 1 GVG bedarf.
(Amtliche Leitsätze des Gerichts)

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