Heft 07/2016 – Ab Seite 278

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Strafrecht AT / Vermögensdelikte – §§ 18, 25, 26, 211, 212, 223, 224, 249, 251 StGB
Anstiftung zum erfolgsqualifizierten Delikt
BGH (Beschluss vom 25.11.2015 – 1 StR 349/15)

1. Sofern der zu einer gefährlichen Körperverletzung Angestiftete dem Misshandelten, über den Vorsatz des Anstifters hinausgehend, mit Tötungsvorsatz eine Verletzung zufügt, die auch zum Tode des Opfers führt, kann der Anstifter wegen Anstiftung zur Körperverletzung mit Todesfolge (§§ 223, 227 StGB) schuldig sein.
2. Heimtückisch tötet auch, wer sein ahnungsloses Opfer zunächst nur mit Körperverletzungsvorsatz angreift, dann aber unter bewusster Ausnutzung des Überraschungseffekts unmittelbar zur Tötung übergeht und es dem Opfer nicht mehr möglich ist, sich Erfolg versprechend zur Wehr zu setzen, sodass die hierdurch geschaffene Situation bis zur Tötungshandlung fortdauert.
(Leitsätze der Bearbeiter)

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