Heft 07/2017 – Ab Seite 265

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SchuldR BT – § 434 Abs. 1 S.2 Nr. 1 BGB
Zur Bestimmung der nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung iSd § 434 Abs. 1 S.2 Nr. 1 BGB
BGH (Urteil vom 26.04.2017 – VIII ZR 80/16)

1. Vertraglich vorausgesetzt im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr.1 BGB ist die zwar nicht vereinbarte, aber von beiden Vertragsparteien unterstellte Verwendung der Kaufsache, die von der gewöhnlichen Verwendung abweichen kann (Bestätigung von BGH… NJW-RR 2012, 1078).
2. Die Eignung einer Sache für eine bestimmte Verwendung ist nicht erst zu verneinen, wenn die Tauglichkeit der Kaufsache zu diesem Gebrauch ganz aufgehoben ist, sondern bereits dann, wenn sie lediglich gemindert ist (st. Rspr; zuletzt BGH… NJW 2017, 153 Rn. 15). So ist die Eignung der Kaufsache für deren nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung grundsätzlich in den Fällen gemindert oder ganz aufgehoben, wenn mit dieser Verwendung erhebliche Gesundheitsgefahren oder das Risiko eines großen wirtschaftlichen Schadens verbunden sind.
(Amtliche Leitsätze des Gerichts)

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