1. Mit Blick auf das zunehmend geänderte Ausbildungsverhalten der Studienberechtigten kann auch dann ein einheitlicher Ausbildungsgang im Sinne des § 1610 Abs. 2 BGB gegeben sein, wenn ein Kind nach Erlangung der Hochschulreife auf dem herkömmlichen schulischen Weg (Abitur) eine praktische Ausbildung (Lehre) absolviert hat und sich erst danach zu einem Studium entschließt (sog. Abitur-Lehre-Studium-Fälle). Hierfür müssen die einzelnen Ausbildungsabschnitte in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen und die praktische Ausbildung und das Studium sich jedenfalls sinnvoll ergänzen.
(Leitsatz des Bearbeiters)
2. Die Leistung von Ausbildungsunterhalt für ein Studium des Kindes kann einem Elternteil unzumutbar sein, wenn das Kind bei Studienbeginn bereits das 25. Lebensjahr vollendet und den Elternteil nach dem Abitur nicht über seine Ausbildungspläne informiert hat, so dass der Elternteil nicht mehr damit rechnen musste, noch auf Ausbildungsunterhalt in Anspruch genommen zu werden.
(Amtlicher Leitsatz des Gerichts)
Heft 07/2017 – Ab Seite 270
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FamR – § 1610 Abs. 2 BGB
Grenzen des Ausbildungsunterhalts in den sogenannten Abitur-Lehre-Studium-Fällen
BGH (Beschluss vom 03.05.2017 – XII ZB 415/16)
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