Heft 07/2022 – Ab Seite 261

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BGB AT / SchuldR BT – §§ 204 Abs. 1 Nr. 4, 439 BGB
Zum Inhalt des Nachlieferungsanspruches und zur Verjährungshemmung durch Güteanträge
BGH (Urteil vom 04.05.2022 – VIII ZR 50/20)

1. Der Tatrichter darf bei einem auf Ersatzlieferung gerichteten Nacherfüllungsbegehren nicht offenlassen, ob das bei Vertragsschluss maßgebliche Fahrzeugmodell noch hergestellt wird und damit ein dem Kaufgegenstand vollständig entsprechendes (mangelfreies) Neufahrzeug noch verfügbar ist oder nicht. Denn im erstgenannten Fall ist bei der die beiderseitigen Interessen der Vertragsparteien in den Blick nehmenden Auslegung ihrer Willenserklärungen davon auszugehen, dass die den Verkäufer treffende Beschaffungspflicht jedenfalls solange nicht ein Nachfolgemodell erfasst, wie ein dem ursprünglich gelieferten Fahrzeug und der Vereinbarung im Kaufvertrag vollständig entsprechendes (mangelfreies) Neufahrzeug von dem Verkäufer noch nachgeliefert werden kann (Fortführung der Senatsurteile vom 21. Juli 2021 – VIII ZR 254/20, BGHZ 230, 296; vom 8. Dezember 2021 – VIII ZR 190/19, WM 2022, 330).
2. Für die Rückwirkung der Verjährungshemmung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 2 BGB kommt es auch in der seit dem 26. Februar 2016 geltenden Fassung (lediglich) auf die Veranlassung der Bekanntgabe des Antrags an den Antragsgegner durch die Güte- beziehungsweise Streitbeilegungsstelle an, nicht hingegen auf die tatsächlich an diesen erfolgte Bekanntgabe.
(Amtliche Leitsätze des Gerichts)

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