1. Bei der Frage, ob sog. Klimakleber sich wegen Nötigung strafbar machen, wenn sie Straßen blockieren, muss eine ausführliche Verwerflichkeitsprüfung erfolgen.
2. Dabei sind besonders die Dauer der Blockade, die nicht vorher erfolgte Bekanntgabe, der Umfang und der Sachbezug der Blockade zu berücksichtigen.
(Leitsätze des Bearbeiters)