Eine Zueignung im Sinne von § 246 StGB setzt eine tatsächliche Beeinträchtigung der Befugnisse des Eigentümers voraus. Jede Manifestation eines Zueignungswillens genügt hingegen nicht.
(Leitsatz des Bearbeiters)
1,99 €
Vermögensdelikte – §§ 22, 23, 246 StGB
Zur Zueignung bei der Unterschlagung
BGH (Beschluss vom 29.11.2023 – 6 StR 191/23)
incl. 19% VAT
Eine Zueignung im Sinne von § 246 StGB setzt eine tatsächliche Beeinträchtigung der Befugnisse des Eigentümers voraus. Jede Manifestation eines Zueignungswillens genügt hingegen nicht.
(Leitsatz des Bearbeiters)