Heft 08/2013 – Ab Seite 325

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Strafprozessrecht- § 261 StPO
Unzulässigkeit eigenständiger Inaugenscheinnahme
BGH (Beschluss vom 13.02.2013 – 2 StR 566/12)

Die Strafkammer darf nicht eigenständig ohne Anwesenheit der anderen Verfahrensbeteiligten den Tatort in Augenschein nehmen und die dadurch erlangten Erkenntnisse als gerichtskundig in die Beweiswürdigung einfließen lassen.
(Leitsatz des Bearbeiters)

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