Die Strafkammer darf nicht eigenständig ohne Anwesenheit der anderen Verfahrensbeteiligten den Tatort in Augenschein nehmen und die dadurch erlangten Erkenntnisse als gerichtskundig in die Beweiswürdigung einfließen lassen.
(Leitsatz des Bearbeiters)
Jahrgang 2013, Strafrecht, Heft 08/2013
Heft 08/2013 – Ab Seite 325
1,99 €
Strafprozessrecht- § 261 StPO
Unzulässigkeit eigenständiger Inaugenscheinnahme
BGH (Beschluss vom 13.02.2013 – 2 StR 566/12)
incl. 19% VAT