Bei sog. Ping-Anrufen wird über die Tatsache getäuscht, dass ein echtes Kommunikationsverlangen besteht. Darüber hinaus kann auch über die Tatsache getäuscht werden, dass mit dem Rückruf nur die üblichen Telekommunikationsgebühren verbunden sind und keine weiteren Mehrkosten entstehen.
(Leitsatz des Bearbeiters)
Jahrgang 2014, Strafrecht, Heft 08/2014
Heft 08/2014 – Ab Seite 325
1,99 €
Vermögensdelikte – § 263 StGB
Betrug durch sogenannte „Ping-Anrufe“
BGH (Urteil vom 27.03.2014 – 3 StR 342/13)
incl. 19% VAT