Heft 08/2017 – Ab Seite 311

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ZPO – § 189 ZPO
Zur Heilung eines Zustellungsmangels gemäß § 189 ZPO
BGH (Urteil vom 29.03.2017 – VIII ZR 11/16)

1. Die Heilung eines Zustellungsmangels nach § 189 ZPO setzt voraus, dass das Gericht eine förmliche Zustellung des Dokuments vornehmen wollte. Dieser Zustellungswille muss sich zudem auf einen bestimmten Adressaten beziehen. Nur für Zustellungsmängel, die der an diesen gerichteten Zustellung anhaften, kommt eine Heilung nach § 189 ZPO in Betracht (Anschluss an und Fortentwicklung von BGH… VersR 2010, 1520 Rn. 17; …NJW-RR 2011, 417 Rn. 11; …BGHZ 188, 128 Rn. 40 ff.; jeweils mwN).
2. Die in § 189 Alt. 2 ZPO vorgesehene Heilung eines Zustellungsmangels, wenn das zuzustellende Dokument der Person, an die die Zustellung „dem Gesetz gemäß […] gerichtet werden konnte“, tatsächlich zugegangen ist, bezieht sich auf die Fälle, in denen sich – wie insbesondere bei §§ 170 bis 172 ZPO – bereits aus dem Gesetz selbst ergibt, wem das Dokument zugestellt werden kann (Fortführung von BGH… NJW 1989, 1154 unter II 3 a; …zu § 187 ZPO aF; …BGHZ 204, 268 Rn. 15…).
3. Eine Heilung nach § 189 Alt. 2 ZPO kommt deshalb aus Gründen der Rechtssicherheit und der Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht in Betracht, wenn sich für den Empfänger einer Klageschrift erst aufgrund einer Auslegung des Inhalts ergibt, dass er und nicht die im Rubrum der Klageschrift (fälschlicherweise) genannte Person, der die Klageschrift durch das Gericht zugestellt worden ist, Beklagter sein soll.
(Amtliche Leitsätze des Gerichts)

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