Ein Angriff auf die Menschenwürde zur Begründung eines volksverhetzenden Gehalts des Wahlwerbespots kann insbesondere nicht aus einer Auslegung des Werbespots unter Rückgriff auf das Parteiprogramm der Antragstellerin hergeleitet werden. Maßgeblich für die Beurteilung des Wahlwerbespots ist allein dieser selbst, nicht die innere Haltung oder die parteiliche Programmatik, die seinen Hintergrund bildet.
(Leitsatz der Bearbeiter)
Jahrgang 2019, Öffentliches Recht, Heft 08/2019
Heft 08/2019 – Ab Seite 327
1,99 €
Verfassungsrecht – Art. 5 Abs. 1 GG, § 32 BVerfGG
Eilantrag der NPD auf Verpflichtung zur Ausstrahlung eines Wahlwerbespots erfolgreich
BVerfG (Beschluss vom 15.05.2019 – 1 BvQ 43/19)
incl. 19% VAT