Heft 08/2021 – Ab Seite 300

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BGB AT / SchuldR AT / BT – §§ 123 Abs. 1, 1.Var., 142 Abs. 2, 358 Abs. 4 S.5, 359 Abs. 1 S.1, 813 Abs. 1 S.1 BGB
Einwendungsdurchgriff wegen Anfechtung und Rückforderungsdurchgriff dabei zuviel bezahlter Beträge
BGH (Urteil vom 15.06.2021 – XI ZR 568/19)

Hat bei einem verbundenen Geschäft (§ 358 Abs. 3 BGB) der Verbraucher den finanzierten Vertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten, führt die Rückwirkung der Anfechtung (§ 142 Abs. 1 BGB) dazu, dass dem Anspruch des Darlehensgebers aus dem Finanzierungsdarlehen von Anfang an aus § 359 Abs. 1 Satz 1 BGB eine dauernde Einrede i.S. von § 813 Abs. 1 Satz 1 BGB entgegenstand und der Verbraucher auch die vor der Anfechtungserklärung auf das Darlehen geleisteten Zahlungen gemäß § 813 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB vom Darlehensgeber zurückverlangen kann (Fortführung von Senatsurteil vom 4. Dezember 2007 – XI ZR 227/06, BGHZ 174, 334).
(Amtlicher Leitsatz des Gerichts)

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