Heft 08/2021 – Ab Seite 319

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“Strafrecht AT / Nichtvermögensdelikte- §§ 13, 22, 23, 27, 28, 69, 142, 211, 212, 221, 222, 229, 258, 315c, 316, 323c StGB; 21 StVG
Garantenstellung aus Ingerenz als besonderes persönliches Merkmal
BGH (Beschluss vom 24.03.2021 – 4 StR 416/20)

1. Die Garantenstellung aus Ingerenz ist ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne von § 28 Abs. 1 StGB.
2. Fehlen mehrere besondere persönliche Merkmale, welche die Strafbarkeit des Täters begründen, beim Teilnehmer, so ist dessen Strafe nach § 28 Abs. 1 StGB i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB nur einmal zu mildern.
3. Die Regelvermutung des § 69 Abs. 2 StGB gilt nur für den Täter.
(Amtliche Leitsätze des Gerichts)

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