Heft 08/2023 – Ab Seite 301

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SchuldR BT – §§ 823, 826 BGB
Zum deliktischen Schadensersatz bei Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen
BGH (Urteil vom 26.06.23 – VIa ZR 335/21)

1. Unter den Voraussetzungen des § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV steht dem Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 versehenen Kraftfahrzeugs ein Anspruch gegen den Fahrzeughersteller auf Ersatz des Differenzschadens zu.

2. Die Tatbestandswirkung einer EG-Typgenehmigung kann einem Anspruch des Fahrzeugkäufers auf Schadensersatz wegen unerlaubter Handlung nicht entgegengehalten werden.

(Amtliche Leitsätze des Gerichts)

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