Für die einschränkende Auslegung des § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB bei Scheinwaffen ist es erforderlich, dass der Gegenstand in jeglicher Hinsicht offensichtlich ungefährlich ist.
(Leitsatz des Bearbeiters)
1,99 €
Vermögensdelikte – §§ 240, 241, 242, 244, 249, 250, 253, 255 StGB
Schwerer Raub mit einer Luftpumpe
BGH (Beschluss vom 28.03.2023 – 4 StR 61/23)
incl. 19% VAT
Für die einschränkende Auslegung des § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB bei Scheinwaffen ist es erforderlich, dass der Gegenstand in jeglicher Hinsicht offensichtlich ungefährlich ist.
(Leitsatz des Bearbeiters)