Eine rechtsstaatswidrige Verzögerung genügt für sich genommen nicht, um ein Verfahrenshindernis zu begründen. Dafür müssen vielmehr besonders belastende Umstände durch die Verzögerung für den Angeklagten hinzutreten, welche nicht über eine Anrechnung auf die Vollstreckung kompensiert werden können.
(Leitsatz des Bearbeiters)