1. Der Betreiber einer Waschanlage haftet nicht für die Beschädigung eines Tankdeckels ohne Verriegelungsmöglichkeit bei der Nutzung einer üblichen vollautomatisierten
Waschstraße, wenn er über die mit der Nutzung der Anlage einhergehende Gefahr der Öffnung des Tankdeckels in der Anlage in geeigneter, zumutbarer sowie ausreichend deutlicher und verständlicher Weise informiert.
2. Das spezifische technische Ausstattungsmerkmal, dass ein Tankdeckel keine Verriegelungsmöglichkeit bereithält, fällt nicht in den Obhuts- und Gefahrenbereich der Anlagenbetreiberin einer Waschanlage.
(Leitsätze des Bearbeiters)
