1. Erteilt ein Kunde seiner Bank den Auftrag, von seinem (insofern keine Deckung aufweisenden) Girokonto bei einem Drittinstitut einen Betrag per Lastschrift zugunsten seines bei der Bank (zum Zwecke app-gestützter Wertpapierhandelsgeschäfte) abgeschlossenen Verrechnungskontos einzuziehen und findet in dem von der Bank genutzten Datenverarbeitungsprozesses vor der Gutschrift des Betrages auf dem Verrechnungskonto keine irgendwie geartete Prüfung der Bonität statt, fehlt es an der für das Tatbestandsmerkmal der „unbefugten“ Datenverwendung i.S.v. § 263a StGB erforderlichen „Irrtums-„ bzw. „Täuschungsäquivalenz“.
2. Für das (Für die Annahme eines versuchten Computerbetruges erforderliche) Vorliegen des Tatentschlusses zur Verwirklichung des § 263a Abs. 1 Var. 3 StGB bedarf es spiegelbildlich zu dem vorgenannten Maßstab der Vorstellung des Täters, dass er im Zuge der Datenverwendung Ansätze zur Kontrolle überwindet bzw. dass solche Ansätze im Verarbeitungsprozesses zumindest vorhanden sind.
3. Sollten sich bereits bei der Eröffnung des Verrechnungskontos Anknüpfungspunkte dafür ergeben, dass eine Gutschrift nach Lastschrifteneinzug seitens der Bank mit der Voraussetzung entsprechender Kontodeckung verbunden wurde, vermag dies u.U. die Annahme einer „unbefugten“ Datenverwendung infolge der später im Einzelnen erteilten Lastschriftermächtigung zu rechtfertigen. Insofern bedarf es eingehender Feststellungen des erkennenden Gerichts dazu, ob sich solche Kontrollansätze bereits aus
den Umständen der Kontoeröffnung und etwaigen in diesem Zuge akzeptierten Vertragsbedingungen, erfolgten Versicherung, Erklärungen o.Ä. ergeben.
(Amtliche Leitsätze des Gerichts)
