Heft 09/2013 – Ab Seite 340

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SchuldR AT/FamilienR – §§ 242, 1378 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 und 3, 1408, 1410
Ausübungskontrolle bei Ehevertrag
BGH (Beschluss vom 17.07.2013 – XII ZB 143/12)

Die in einem Ehevertrag wirksam vereinbarte Herausnahme eines Vermögensgegenstands aus dem Zugewinnausgleich macht eine vertragliche Anpassung im Rahmen der Ausübungskontrolle nach § 242 BGB nicht schon deshalb erforderlich, weil dies dazu führt, dass sich die Ausgleichsrichtung umkehrt, mithin der hiervon Begünstigte nur wegen der Herausnahme des Vermögensgegenstands ausgleichsberechtigt wird.
(Amtlicher Leitsatz des Gerichts)

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